Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

 

Berlin · Bielefeld · Bremen · Düsseldorf · Frankfurt · Hamburg · Hannover · München · Stuttgart · Wien
dieWerberechtler.de

horak.
Rechtsanwälte

Start · Muster · Abmahnung · Agenturvertrag · Markenschutz · Designschutz · Patentschutz · Markenrecht · Kontakt · Standorte · Impressum · Datenschutz · AGB

 

Abmahnung prüfung · Werbung prüfen · Claim-Schutz · Erstberatung · Rechtsanwälte · FAQ Wettbewerbsrecht · FAQ Markenrecht · UWG

Werberecht Wettbewerbsrecht Anwalt UWG Abmahnung wettbewerbsrechtlich Unterlassungserklärung einstweilige Verfügung  Anwaltskanzlei Fachanwaltskanzlei Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Hannover Boykott sklavische Nachahmung Fachanwalt Fachkanzlei UWG-Anwalt Abmahnung Unterlassungserklärung einstweilige Verfügung Wettbewerbsrechtler Claim Lauterkeitsrecht Werbung Marketingrecht Werbeagentur Agenturvertrag Fotoagentur  Sponsoringvertrag Fernsehwerbung Filmwerbung Fachanwalt Onlinewerbung Adwords-Werbung

...Copywriting ...Claims ...Markenrecht
Copywriting 
Kanzlei 
Wettbewerbsrecht 
Wettbewerbsrechtliche Muster 
Wettbewerbsgesetz 
Claims 
Beratungspakete 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@diewerberechtler.de
 

 

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@diewerberechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@diewerberechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@diewerberechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@diewerberechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@diewerberechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@diewerberechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@diewerberechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
leipzig@diewerberechtler.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@diewerberechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@diewerberechtler.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
wien@diewerberechtler.de

Was ist eine Marke ?

Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Kennzeichen dieser Art können Worte, Buchstaben, Zahlen und Abbildungen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen geschützt werden, wenn sie den Bestimmungen des MarkenG genügen. Die Marke entspricht häufig dem Titel des Claims. Bevor dieser endgültig festgelegt wird, empfiehlt sich daher eine Ähnlichkeitsrecherche. Im übrigen lässt sich nicht jeder Claim in das Markenregister eintragen.

Wie entsteht eine Marke?

Deutsche Marken entstehen normalerweise durch Eintragung im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes. Unter bestimmten Umständen kann Markenschutz durch Gebrauch eines Begriffes entstehen, nämlich z. B. in dem Zeitpunkt, in dem der Begriff so bekannt ist, dass er “Verkehrsgeltung” erwirbt, also ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Begriff als Marke eines bestimmten Unternehmens verstehen.

Was kostet eine Markenregistrierung?

Für eine deutsche Markenanmeldung und Eintragung verlangt das Deutsche Patent- und Markenamt Gebühren in Höhe von derzeit € 300. In dieser Gebühr ist bereits Markenschutz für 10 Jahre enthalten. Zu diesem Betrag kommen vor Markenanmeldung eventuelle Recherchekosten sowie ggf. Anwaltsgebühren hinzu.

Kann eine Marke “reserviert” werden, bevor sie benutzt wird?

Eine Marke muss nicht sofort benutzt werden, kann also mit einer Registrierung “reserviert” werden. Erst nach Ablauf von 5 Jahren können Dritte den Einwand der sog. “Nichtbenutzung” erheben. Aus einer derartigen “Reservierung” können dieselben Rechte abgeleitet werden, wie im Fall der unmittelbaren Benutzung.

Welche Vorteile hat eine Markenregistrierung?

Eine eingetragene Marke wird in einer Urkunde für den Markeninhaber verbrieft und resultiert grundsätzlich in monopolistischem Markenschutz zu Gunsten des Inhabers für das Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Der Markenschutz lässt sich weitgehend durch die Urkunde als solche beweisen.

Eine registrierte Marke kann von erheblicher Bedeutung bei der Registrierung oder dem Erhalt eines Domainnamen im Internet sein. Denn grundsätzlich lassen sich aus der privaten Registrierung eines Domainnamens im Unterschied zur Markenregistrierung keine Rechte herleiten.

Zudem kann eine Marke der Abgrenzung gegenüber Wettbewerbern dienen. Denn bei der Suche nach neuen Namen wird typischerweise auch das Markenregister bemüht, um nicht einen bereits registrierten ähnlichen Begriff auszuwählen. Ferner kann eine Marke einen Firmennamen absichern. Bei der Eintragung eines Firmennamens prüft das Handelsregister lediglich lokal, ob ein solcher Firmenname bereits vorhanden ist. Auch eine Anfrage an die lokale IHK führt nicht zur bundesweiten Prüfung. Daher kann es sinnvoll sein, einen Firmennamen durch eine Marke abzusichern.

Neben diesen Schutz- und Informationsfunktionen bieten Marken auch Schutz gegen Dienstleistungs- oder Produktpiraterie.

Zu welchem Zeitpunkt sollte eine Marke registriert werden?

Eine Markenanmeldung sollte sobald wie möglich erfolgen. Denn der Tag der Anmeldung entscheidet darüber, ab wann mit der Eintragung Markenschutz besteht.

Ist vor Markenanmeldung eine Markenrecherche erforderlich?

Vor jeder Markenanmeldung sollte eine Markenrecherche veranlasst werden. Denn existiert bereits eine ähnliche oder identische Marke für wenigstens ähnliche Waren oder Dienstleistungen, so wäre eine spätere Anmeldung in der Regel “Geldverschwendung”. Hinzu kommt, dass der ältere Markeninhaber im Wege einer kostenpflichtigen Abmahnung Unterlassung fordern kann.

Eine “einfache” Markenrecherche in Beständen mit für Deutschland wirkende Marken (deutsche Marken, europäische Gemeinschaftsmarken und internationale Marken mit Bestimmungsland Deutschland) verursacht Kosten - für eine Ähnlichkeitsrecherche - in Höhe von ca. 200 €. Die Ergebnisse einer solchen Markenrecherche beantworten nicht nur die Frage, ob eine ähnliche Marke bereits registriert ist, sondern geben auch einen Überblick über bereits registrierte, ähnliche Marken. Dies hilft bei zukünftigen Namensfindungen.

Markenrecherchen werden üblicherweise von hierauf spezialisierten Unternehmen, wie bspw. ideahelp oder Compumark NV, durchgeführt.

Gibt es Eintragungshindernisse?

Das Markengesetz kennt einige Eintragungshindernisse. Zu den wichtigsten zählen die, dass beschreibende Begriffe nicht registriert werden können, dass Gattungsbegriffe (wie “Computer”) als solche nicht eintragungsfähig sind sowie dass bestimmte allgemeine Begriffe wegen eines Freihaltebedürfnisses oder mangels Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden. So wäre bspw. “Company Consult” für Dienstleistung “Unternehmensberatung” freihaltebedürftig.

Was ist Markenlizenzierung?

Eine Marke kann durch deren Inhaber “vermietet”, also gegen Zahlung einer Lizenzgebühr “lizenziert” werden. Anders als z. B. eine Mietwohnung kann eine Marke als Recht an beliebig viele Interessenten lizenziert werden. Der Markeninhaber darf als Monopolist hierbei zahlreiche Bedingungen aufstellen, die normalerweise nicht erlaubt wären. Dies resultiert u. a. daraus, dass die Marke ein gewolltes Monopol gibt.

Wie wird eine Marke eingetragen?

Eine deutsche Marke wird durch Vorbereitung und Einreichung einer Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt durch das Markenamt nach Prüfung bestimmter Schutzhindernisse eingetragen. Das deutsche Markengesetz beschreibt eine Reihe von Gründen für die Zurückweisung von Markenanmeldungen. Daher ist es wichtig, von Anfang an sicherzustellen, dass die Markenanmeldung professionell begleitet wird.

Was prüft das Deutsche Patent- und Markenamt?

Neben einer Formalprüfung der Anmeldung, also ob alle Angaben den gesetzlichen Erfordernissen genügen und die amtlichen Gebühren eingezahlt wurden, prüft das Amt vor allem die absoluten Schutzhindernisse. Falls derartige Schutzhindernisse nicht bestehen und die Formalprüfung positiv verläuft, wird die Marke in das Markenregister eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht. Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung können Dritte gegen die Markeneintragung “Widerspruch” erheben. Vom Tag der Markenanmeldung bis zur Eintragung vergeht typischerweise ein Zeitraum von 3 bis 12 Monaten. Durch Beantragen einer sog. beschleunigten Prüfung, bei der zusätzliche Amtsgebühren anfallen, soll die Prüfung innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein.

Wer kann Anmelder der Marke sein ?

Der Anmelder ist in jedem Fall anzugeben. Andernfalls ist die Anmeldung nicht wirksam und sichert auch nicht den Zeitrang des Anmeldetages. Anmelder kann eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein (§ 7 MarkenG). Die Anmelderangaben müssen Name und Anschrift umfassen. Wird die Marke für eine Firma angemeldet, so ist die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung an-zugeben. Soll die Anmeldung für mehrere Personen erfolgen, sind die Namen und Wohnanschriften aller Einzelpersonen anzugeben. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Vereinen, die nicht im Handels- bzw. Vereinsregister registriert sind, müssen ebenfalls Name und Anschrift aller Gesellschafter in der Anmeldung angegeben werden .Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung (GmbH i.G.) angemeldet, so ist der Anmeldung eine unbeglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

Wie erfolgt die Angabe der Wiedergabe der Marke und der Markenform ?

Die Anmeldung muss in jedem Fall die Wiedergabe der Marke enthalten. Andernfalls ist die Anmeldung nicht wirksam und sichert nicht den Zeitrang des Anmeldetages. Mit jedem Antrag kann nur eine Marke angemeldet werden. Nach Einreichung des Antrags kann die angemeldete Marke nicht mehr abgeändert werden. Im Antrag ist deshalb die Marke, für die Schutz begehrt wird, genau in der Weise wiederzugeben, in der sie künftig geschützt werden soll. Soweit sich die vom Anmelder gewünschte Stellung der Marke aus der Abbildung nicht von selbst ergibt, ist durch einen entsprechenden Vermerk auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, wo "oben" bzw. "unten" sein soll. Wird eine dreidimensionale Gestaltung als Marke angemeldet (dreidimensionale Marke), besteht die Möglichkeit, bis zu sechs verschiedene Ansichten der Marke (jeweils vierfach) einzureichen. Alle Ansichten müssen sich auf einem Blatt mit der oben angegebenen Blattgröße befinden und auch hier darf der Satzspiegel nicht größer sein als oben angegeben. Die Abbildungen müssen den Schutzgegenstand ausreichend bestimmen und in allen wesentlichen Merkmalen vollständig darstellen.

Wenn die Marke nicht Schwarz-Weiß, sondern in Farbe eingetragen werden soll, so sind die entsprechenden wörtlichen Farbangaben anzugeben (z.B. Rot, Grün, Gelb). Die Benennung von RAL-, Pantone- oder HKS-Nummern ist nicht ausreichend. Bei der Anmeldung von farbigen Marken per Fax ist zu beachten, dass der Anmeldetag des Faxeingangs nur zuerkannt werden kann, wenn auch auf dem Fax die Zuordnung der Farben erkennbar ist.

Soll ein Klang als Marke angemeldet werden (Hörmarke), so muss außer einer grafischen Wiedergabe der Marke (Darstellung durch ein Notensystem) auch eine klangliche Wiedergabe der Marke (auf einer Diskette, Kompaktkassette oder CD) der Anmeldung beigefügt werden.

Welche Markenformen existieren ?

Wortmarken (§ 7 MarkenV) sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen, die sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift darstellen lassen.

Bildmarken (§ 8 MarkenV) sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile).

Wort-/Bildmarken bestehen aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind. Sie bilden einen Unterfall der Bildmarke.

Dreidimensionale Marken (§ 9 MarkenV) sind gegenständliche Marken, d.h. sie bestehen aus einer dreidimensionalen Gestaltung.

Hörmarken (§ 11 MarkenV) sind akustische, hörbare Marken, die aus Tönen bestehen, also beispielsweise eine kurze Melodie.

Kennfadenmarken (§ 10 MarkenV) sind in der Regel farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten (meist Kabeln, Drähten oder Schläuchen) angebracht sind.

Um eine sonstige Markenform (§ 12 MarkenV) handelt es sich, wenn die Marke keiner der vorgenannten Markenformen zugeordnet werden kann. Beispielsweise ist eine Farbmarke, die aus einer konturlosen Farbe oder der Kombination mehrerer Farben besteht, eine anerkannte sonstige Markenform.

Was muss beim Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen stets beachtet werden ?

Eine Markenanmeldung muss in jedem Fall ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen.  Nachdem die Anmeldung eingereicht ist, kann die Liste der Waren bzw. Dienstleistungen nicht mehr erweitert werden. Einschränkungen sind dagegen jederzeit möglich.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich danach, für welche Waren und Dienstleistungen sie geschützt ist. Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der "Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken" in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Nach der Zahl der beanspruchten Klassen richtet sich die Höhe der Gebühr, die für die Anmeldung zu zahlen ist.

Die Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen, sind auf dem Formular wörtlich zu benennen - die Angabe von blossen Klassennummern (wie "12, 22, 36") ist unzureichend. Die Waren und Dienstleistungen sind genau zu benennen, damit sie eindeutig der richtigen Waren- bzw. Dienstleistungsklasse zugeordnet werden können und der Schutzumfang der Marke in einem späteren Streitfall klar abgrenzbar ist. Nicht hinreichend bestimmt sind beispielsweise allgemeine Begriffe wie "Zubehör" oder "Systeme". Werden unbestimmte Begriffe verwendet, so kann sich das zeitlich typischerweise 3 bis 12 Monate dauernde Anmeldeverfahren erheblich verzögern.

Eine gute Hilfe beim Abfassen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bietet ausserdem die Suchmaschine für Waren und Dienstleistungen des DPMA (http://www.dpma.de/suche/wdsuche/suchen.html), die neben den Begriffen der Klasseneinteilung und der alphabetischen Liste der internationalen Klassifikation zahlreiche weitere Begriffe enthält, deren Eintragung vom DPMA in dieser Form grundsätzlich akzeptiert wird.

Achtung: Jede zusätzlich beanspruchte Waren- oder Dienstleistungsklasse erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen werden. Zudem sieht das Markengesetz für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Benutzungszwang vor. Das bedeutet, dass die Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzt werden muss, um das Recht an ihr aufrechtzuerhalten. Gleichwohl ist es eine schwierige Einzelfallfrage, welchen Umfang das Verzeichnis aufweisen soll. Nach der Empfehlung des Patentamtes sollten Sie sich bei der Formulierung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses nur an den tatsächlichen Gegebenheiten Ihrer betrieblichen Ausrichtung, Ihrer geschäftlichen Planung oder Ihrer sonstigen thematischen Ausrichtung orientieren, unabhängig davon, ob dadurch ggf. weniger als die durch die Anmeldegebühr umfassten drei Klassen beansprucht werden. Diese Empfehlung mag im Normalfall - aus der Sicht des Amtes - sinnvoll erscheinen; für Zeichenanmelder können allerdings auch ganz andere taktische Überlegungen in den Vordergrund zu rücken sein.

Was bedeutet Prüfung der Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse ?

Die weitere Bearbeitung der Markenanmeldung erfolgt erst nach Zahlung der Anmeldegebühr und ggf. der Klassengebühren (§ 5 Abs. 1 PatKostG). Danach wird geprüft, ob die Anmeldung die formellen Anmeldungserfordernisse erfüllt und ob der Eintragung der Marke sog. absolute Schutzhindernisse entgegenstehen (§§ 36, 37 MarkenG).

Das DPMA prüft nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind. Inhaber älterer Marken können erst nach der Eintragung der Marke Widerspruch erheben.

Weiterhin wird geprüft, ob der Marke absolute Schutzhindernisse im Sinne von § 8 MarkenG entgegenstehen. Danach sind insbesondere Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich nach ihrer Art, Beschaffenheit oder sonstigen Eigenschaften und Merkmalen beschreiben, von der Eintragung ausgeschlossen. Wird ein absolutes Schutzhindernis festgestellt, so wird dies dem Anmelder in einem Beanstandungsbescheid mitgeteilt. In diesem Bescheid wird dem Anmelder die Möglichkeit gegeben, sich innerhalb einer Frist zu äußern.Besteht das Schutzhindernis auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme fort, erlässt - je nach Geschäftsverteilung - ein Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter als Prüfer/in einen Zurückweisungsbeschluss. Hat ein Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter die Entscheidung getroffen, kann gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werden, über die dann ein Beamter des höheren Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter als Erinnerungsprüfer entscheiden wird. Gegen die Entscheidung eines Beamten des höheren Dienstes kann Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung der Erinnerung und der Beschwerde beträgt jeweils einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.

Sind alle formellen Voraussetzungen erfüllt, die Gebühren bezahlt und wird kein absolutes Schutzhindernis festgestellt, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen und die Eintragung im Markenblatt veröffentlicht. Der Markeninhaber erhält eine Urkunde über die Eintragung sowie eine Bescheinigung über die sonstigen in das Register eingetragenen Angaben.

Was können Markeninhaber gegen neue Marken unternehmen (Widerspruch)?

Nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke haben Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken innerhalb einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einzulegen (§ 42 MarkenG).

Wenn ein oder mehrere Widersprüche eingehen, informiert das DPMA den Inhaber der angegriffenen Marke, der dann Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äussern. Nachdem sowohl der Widersprechende als auch der Inhaber der angegriffenen Marke Gelegenheit hatten, Stellungnahmen abzugeben, entscheidet je nach Geschäftsverteilung ein Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter oder ein Beamter des höheren Dienstes über den Widerspruch. Dem Widerspruch wird stattgegeben und die jüngere Marke gelöscht, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der Widerspruchsmarke mit der eingetragenen Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Andernfalls wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung ist wiederum Erinnerung bzw. Beschwerde zum Bundespatentgericht gegeben (siehe oben).

Um Widersprüche so weit wie möglich auszuschliessen, muss vor der Anmeldung einer Marke festgestellt werden, ob bereits identische oder ähnliche Marken registriert sind. Eine solche Recherche bedarf zudem der rechtlichen Bewertung.

Achtung: Etwaige Auskünfte der Ämter, eine solche Marke existiere noch nicht, genügt in keinem Fall. Denn es ist eine Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen; reine Identitätsrecherchen vermögen allenfalls bei der Markenfindung Bedeutung zu entwickeln.

Darüber hinaus kann die eingetragene Marke auf Antrag Dritter in Verfahren vor dem DPMA wegen Verfalls (§§ 49, 53 MarkenG) oder wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse (§§ 50, 54 MarkenG) gelöscht werden. Daneben kann die eingetragene Marke nach Abschluss eines vor den ordentlichen Gerichten durchgeführten Löschungsverfahrens wegen Verfalls oder Bestehen älterer Rechte gelöscht werden (§§ 49, 51, 55 MarkenG).

Was kostet das Aufrechterhalten der eingetragenen Marke?

Für die Dauer von 10 Jahren ab dem Tag der Anmeldung fallen keine weiteren amtlichen Gebühren an. Eine Marke kann jeweils beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden. Stellt sich also nach 10 Jahren heraus, dass die Marke aufrecht erhalten werden soll, so muss eine Verlängerungsgebühr an das Patent- und Markenamt beglichen werden.

Welchen Wert hat eine Marke?

Der Wert einer Marke lässt sich nicht generell bestimmen. Im Grundsatz ist eine eingetragene kennzeichnungskräftige Marke um so wertvoller, je stärker sie sich am Markt bei der Zielgruppe etabliert habt. Neu eingetragene Marken können bspw. in einer Bilanz als Vermögenswert geführt werden, wobei dieser Wert zunächst die Kosten für die Eintragung einschliesslich etwaiger Nebenkosten umfasst. Nach oben sind dem Wert einer Marke keine Grenzen gesetzt.

Was benötigen wir, um Ihren Claim markenrechtlich zu schützen?

Neben der exakten Wiedergabe des Claims benötigen wir zur Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses die Angabe der Leistungen, die mit der Marke erbracht werden sollen. Bitte teilen Sie uns auch mit, wer Inhaber der Marke werden soll. Dies können Sie per Formular, Email Fax oder Brief erledigen.

 

 

 UWG-Abmahnung-Anwalt-Wettbewerbsrecht-konkurrenz werberecht-Anwalt-Fachanwalt-Hannover drucken diewerberechtler Kanzlei-Anwalt-preisangabenverordnung wettbewerbsrecht rabatt zugabe irreführung abmahnung speichern Anwalt-wettbewerbsrecht werberecht uklg claim schützen claim recherchieren branding anwalt einstweilige verfügung abmahnung urteil lg hannover anwalt fachkanzlei zurück Wettbewerbsrecht-UWG-Abmahnung-Abmahnwelle-Kanzlei-Anwalt-Hannover lg hamburg landgericht oberlandesgericht verfügung klage schriftsatz abmahnungen uwg fachanwalt lg hildesheim lg braunschweig lg göttingen lg bremen anwaltskanzlei wettbewerbrechtler uwg-anwalt Online-Anfrage