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Werberecht im Bereich Geheimnisschutz und Know-how

Das Werberecht im Bereich Geheimnisschutz und Know-how betrifft insbesondere den Umgang mit vertraulichen Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie die Nutzung internen Know-hows für Werbezwecke. Unternehmen stehen vor der Herausforderung, innovative Produkte, Geschäftsmodelle und interne Verfahren zu bewerben, ohne dabei gegen Geheimnisschutzbestimmungen zu verstoßen oder sich unlauterer Mittel zu bedienen.

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen, darunter das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sowie das Marken- und Patentrecht (MarkenG, PatG, DesignG).

Verstöße gegen diese Vorschriften können zu Abmahnungen, Unterlassungsklagen, Schadensersatzforderungen oder sogar strafrechtlichen Sanktionen führen.


1. Rechtsgrundlagen des Werberechts im Bereich Geheimnisschutz und Know-how

a) UWG – Schutz vor unlauterem Geheimnisverrat und Know-how-Diebstahl

Das UWG schützt vor wettbewerbswidrigem Verhalten im Bereich Geschäftsgeheimnisse und Know-how-Nutzung.

Wichtige Normen:

  • § 3 UWG: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
  • § 4 Nr. 3 UWG: Schutz vor unlauterer Nachahmung und Know-how-Diebstahl
  • § 5 UWG: Verbot der irreführenden Werbung mit vertraulichen Informationen
  • § 3a UWG: Rechtsbruch – Verstöße gegen Geheimnisschutzgesetze sind wettbewerbswidrig

▶ Beispiel: Ein ehemaliger Mitarbeiter nutzt vertrauliche Herstellungsverfahren seines alten Arbeitgebers, um für ein Konkurrenzprodukt zu werben.

Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 139/07 („Kondome II“)
    • Unlautere Werbung mit Produktionsverfahren, die von einem Ex-Mitarbeiter illegal mitgenommen wurden.


b) Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) – Schutz vor Geheimnisverrat

Das GeschGehG schützt vertrauliche Informationen, die einen wirtschaftlichen Wert haben, vor unbefugter Nutzung oder Weitergabe.

Wichtige Vorschriften:

  • § 2 GeschGehG: Definition eines Geschäftsgeheimnisses
  • § 4 GeschGehG: Verbot der unrechtmäßigen Erlangung, Nutzung und Offenlegung
  • § 5 GeschGehG: Zulässige Nutzung von Geschäftsgeheimnissen (z. B. Reverse Engineering unter bestimmten Bedingungen erlaubt)

▶ Beispiel: Ein Unternehmen darf in der Werbung keine internen Forschungsdaten veröffentlichen, wenn diese als Geschäftsgeheimnis geschützt sind.

Rechtsprechung:

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2020 – I-15 U 37/20 („Illegale Nutzung von Lieferanten-Know-how“)
    • Nutzung geheimer Herstellungsinformationen eines Lieferanten für eigene Werbezwecke war unzulässig.


c) Urheberrecht (UrhG) – Schutz von kreativen Leistungen und Werbekonzepten

Das UrhG schützt kreative Werbemaßnahmen, Designs und Texte, die in einer Werbekampagne verwendet werden.

Wichtige Vorschriften:

  • § 2 UrhG: Schutz von kreativen Leistungen (z. B. Werbetexte, Designs, Slogans)
  • § 16 UrhG: Verbot der unberechtigten Vervielfältigung
  • § 97 UrhG: Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen

â–¶ Beispiel: Eine Firma nutzt ohne Erlaubnis Werbegrafiken eines Konkurrenten in ihrer Kampagne.

Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 117/17 („Puma-Slogan“)
    • Ãœbernahme eines Werbeslogans war eine Urheberrechtsverletzung.


d) Patentrecht und Markenschutz (PatG, MarkenG, DesignG)

Das PatG und MarkenG regeln, wie Unternehmen mit patentierten oder markenrechtlich geschützten Innovationen werben dürfen.

Wichtige Vorschriften:

  • § 9 PatG: Schutz vor unbefugter Nutzung patentierter Erfindungen
  • § 14 MarkenG: Verbot der unrechtmäßigen Nutzung eingetragener Marken
  • § 4 DesignG: Schutz von Designs gegen Nachahmung

â–¶ Beispiel: Ein Unternehmen darf in seiner Werbung nicht mit einer patentierten Technologie eines Konkurrenten werben, ohne dessen Erlaubnis.

Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 26/17 („Patentschutz in Werbung“)
    • Werbung mit einer patentierten Technologie war irreführend, weil sie nicht lizenzfrei genutzt werden durfte.


2. Erlaubte und unzulässige Werbemaßnahmen im Bereich Geheimnisschutz und Know-how

a) Erlaubte Werbemaßnahmen

  1. Werbung mit eigenen, nachgewiesenen Innovationen und Technologien
    â–¶ Beispiel: „Unsere neue Motorentechnologie wurde intern entwickelt und patentiert.“
  2. Vergleichende Werbung mit nachprüfbaren technischen Vorteilen
    â–¶ Beispiel: „Unsere Batterie hält 20 % länger als die des Wettbewerbers XY – getestet durch unabhängige Institute.“
  3. Werbung mit selbst entwickelten Verfahren, wenn kein Geheimnisschutz verletzt wird
    â–¶ Beispiel: „Unsere neue Methode zur Wasseraufbereitung basiert auf eigenen Forschungen.“
  4. Zulässige Nutzung von öffentlich verfügbaren Informationen


b) Unzulässige Werbemaßnahmen

  1. Werbung mit gestohlenen oder unrechtmäßig erworbenen Geschäftsgeheimnissen
    ▶ Beispiel: Ein Start-up wirbt mit einer Technologie, die von einem früheren Arbeitgeber übernommen wurde.
  2. Irreführende Werbung mit fremden Patenten oder geschützten Marken
    â–¶ Beispiel: „Unser Produkt basiert auf der patentierten XY-Technologie“, obwohl keine Lizenz besteht.
  3. Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen durch (ehemalige) Mitarbeiter
    ▶ Beispiel: Ein Mitarbeiter nutzt interne Unternehmensdaten in einer Werbekampagne für einen neuen Arbeitgeber.
  4. Vergleichende Werbung mit falschen oder übertriebenen technischen Vorteilen


3. Folgen von wettbewerbswidriger Werbung mit Geschäftsgeheimnissen

a) Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände

  • Untersagung der Werbung durch Abmahnung
  • Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe

b) Gerichtliche Verfahren

  • Unterlassungsklage gegen die unzulässige Werbung
  • Schadensersatzforderungen für den wirtschaftlichen Schaden

c) Strafrechtliche Konsequenzen bei Geheimnisverrat (§ 23 GeschGehG)

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren für unbefugte Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen

▶ Beispiel: Ein Geschäftsführer wird strafrechtlich belangt, weil er interne Technologien in einer Werbekampagne eines neuen Unternehmens nutzt.


4. Aufgaben eines Werberechtlers im Bereich Geheimnisschutz und Know-how

  1. Prüfung von Werbemaßnahmen auf mögliche Verstöße gegen Geheimnisschutzbestimmungen
  2. Erstellung und Durchsetzung von Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) für Werbeprojekte
  3. Abwehr oder Durchsetzung von Abmahnungen wegen Know-how-Verletzungen
  4. Vertretung in Gerichtsverfahren bei Verstößen gegen das GeschGehG, UWG oder PatG


Geheimnisschutz und Know-how

Werbung im Bereich Geheimnisschutz und Know-how muss sorgfältig geprüft werden, um Geheimnisverrat, Patentrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverstöße zu vermeiden. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Werbekampagnen keine geschützten Betriebsgeheimnisse oder fremde Innovationen unzulässig nutzen.Werberechtler helfen dabei, rechtskonforme Werbemaßnahmen zu entwickeln und gegen unlautere Nutzung des eigenen Know-hows vorzugehen.

 

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