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Werberecht im Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit

Das Werberecht für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung ist ein zunehmend wichtiger Bereich, da Unternehmen verstärkt mit "grünen" und umweltfreundlichen Produkten werben. Gleichzeitig besteht die Gefahr von irreführender Werbung (Greenwashing), die Verbraucher täuschen und den Wettbewerb verzerren kann.

Neben den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt es zahlreiche spezialgesetzliche Regelungen, darunter die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD, RL 2005/29/EG), das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das Umweltzeichenrecht (EU-Ecolabel-Verordnung, DE-UZ für den Blauen Engel) sowie die EU-Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852).

Verstöße gegen diese Vorschriften können Abmahnungen, Bußgelder, Schadensersatzforderungen und behördliche Sanktionen nach sich ziehen.


1. Rechtsgrundlagen des Werberechts für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung

a) UWG – Lauterkeitsrechtliche Vorgaben

Das UWG schützt Verbraucher und Mitbewerber vor unlauterer, irreführender oder aggressiver Werbung im Umweltbereich.

Wichtige Normen:

  • § 3 UWG: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
  • § 5 UWG: Verbot der irreführenden Werbung
  • § 5a UWG: Irreführung durch Unterlassen wesentlicher Informationen
  • § 3a UWG: Rechtsbruch – Verstöße gegen umweltrechtliche Vorschriften sind zugleich wettbewerbswidrig

â–¶ Beispiel: Ein Unternehmen wirbt mit „klimaneutral produziert“, ohne nachzuweisen, wie Emissionen kompensiert werden.


b) EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD, RL 2005/29/EG)

Diese EU-Richtlinie setzt Standards für faire Werbung und schützt Verbraucher vor Greenwashing.

â–¶ Beispiel: Ein Unternehmen bewirbt sein Produkt als „100 % recycelbar“, obwohl nicht alle Bestandteile tatsächlich recycelt werden können.


c) EU-Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) – Nachhaltigkeitsbewertung für Finanzprodukte

Die Verordnung legt fest, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als nachhaltig gelten und wie sie beworben werden dürfen.

â–¶ Beispiel: Eine Bank darf eine „grüne Anleihe“ nur bewerben, wenn sie nachweislich in nachhaltige Projekte investiert.


d) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – Vorgaben für Recycling-Werbung

Das KrWG regelt die Werbung mit Recycling- und Abfallvermeidungsaussagen.

â–¶ Beispiel: Eine Firma darf nicht mit „100 % recyceltes Material“ werben, wenn nur ein Teil der Verpackung recycelbar ist.


e) Umweltzeichenrecht – EU-Ecolabel, Blauer Engel, FSC-Zertifikat

Werbung mit Umweltzeichen ist nur zulässig, wenn die Zertifizierungsanforderungen erfüllt sind.

▶ Beispiel: Ein Möbelhersteller darf das FSC-Logo nur verwenden, wenn das Holz tatsächlich zertifiziert ist.

Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil vom 20.02.2013 – I ZR 17/12 („Umweltfreundliche Verpackung“): Werbung mit „umweltfreundlicher Verpackung“ wurde untersagt, da keine wissenschaftlichen Nachweise erbracht wurden.


2. Erlaubte und verbotene Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung

a) Erlaubte Werbemaßnahmen

  1. Sachlich richtige Angaben über Umweltvorteile eines Produkts
    â–¶ Beispiel: „Unser Produkt besteht zu 90 % aus recycelten Materialien.“
  2. Nachweisbare Klimaneutralitätsversprechen
    â–¶ Beispiel: „Unsere Produktion ist klimaneutral – durch zertifizierte COâ‚‚-Kompensation.“
  3. Zertifizierte Umwelt-Labels
    â–¶ Beispiel: „Mit dem Blauen Engel ausgezeichnet.“
  4. Aufklärung über Nachhaltigkeitsstrategien von Unternehmen


b) Verbotene Werbemaßnahmen (Greenwashing)

  1. Irreführende Umweltaussagen ohne Nachweis
    â–¶ Beispiel: „Dieses Produkt ist umweltfreundlich“ ohne Zertifikat oder wissenschaftliche Belege.
  2. Verschweigen von Umweltfolgen
    â–¶ Beispiel: Ein Unternehmen bewirbt eine „biologisch abbaubare Verpackung“, ohne darauf hinzuweisen, dass sie nur unter bestimmten Bedingungen kompostierbar ist.
  3. Verwendung von Umweltbegriffen ohne Bedeutung
    â–¶ Beispiel: „Ökologisch verbessert“, wenn keine messbaren Verbesserungen nachgewiesen sind.
  4. Unzulässige Nutzung von Umweltzertifikaten
    ▶ Beispiel: Verwendung des EU-Ecolabels ohne tatsächliche Zertifizierung.


3. Folgen von wettbewerbswidriger Umweltwerbung

a) Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände

  • Unlautere Umweltwerbung kann abgemahnt und per Unterlassungserklärung gestoppt werden.

b) Gerichtliche Verfahren

  • Unterlassungsklage und ggf. Schadensersatzforderungen.

c) Bußgelder und Strafen durch Behörden

  • Verbraucherschutzbehörden und Umweltämter können Werbeverbote verhängen.
  • Hohe Bußgelder für Verstöße gegen das UWG oder Umweltrecht.

â–¶ Beispiel: Eine Supermarktkette wurde mit einem Bußgeld belegt, weil sie „plastikfreie Verpackungen“ bewarb, die tatsächlich eine Kunststoffbeschichtung enthielten.


4. Aufgaben unseres  Werberechtlers im Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit

  1. Prüfung von Werbematerialien auf rechtliche Zulässigkeit
  2. Beratung zu werberechtlichen Aspekten der Nachhaltigkeitskommunikation
  3. Abwehr oder Durchsetzung von Abmahnungen
  4. Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren


Werberecht im Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit

Das Werberecht im Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit ist hochreguliert. Unternehmen müssen sorgfältig prüfen, ob ihre Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen nachweisbar sind, um Abmahnungen, Bußgelder und Imageschäden zu vermeiden. Werberechtler helfen Unternehmen, rechtssichere und glaubwürdige Werbemaßnahmen zu entwickeln und sich gegen unberechtigte Vorwürfe zu verteidigen.

 

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