Werberecht im Sektor Banken und FinanzenDas Werberecht für Banken und Finanzdienstleister unterliegt besonders strengen Vorschriften, da es sich um einen hochsensiblen Bereich handelt, in dem Verbraucher vor Irreführung, Täuschung und unangemessenen Verkaufspraktiken geschützt werden müssen. Neben den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt es zahlreiche spezialgesetzliche Regelungen, darunter das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Kreditwesengesetz (KWG), das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie europäische Vorgaben wie die Markets in Financial Instruments Directive (MiFID II) und die Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte (PRIIP-VO, EU 1286/2014). Fehlverhalten oder Verstöße gegen diese Vorschriften können zu Abmahnungen, Bußgeldern, Schadensersatzansprüchen und behördlichen Sanktionen führen.
1. Rechtsgrundlagen des Werberechts für Banken und Finanzdienstleistungena) UWG – Lauterkeitsrechtliche VorschriftenDas UWG schützt Verbraucher und Mitbewerber vor unlauterer, irreführender oder aggressiver Werbung im Finanzbereich. Wichtige Normen: - § 3 UWG: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
- § 5 UWG: Verbot der irreführenden Werbung
- § 5a UWG: Irreführung durch Unterlassen wesentlicher Informationen
- § 3a UWG: Rechtsbruch – Verstöße gegen finanzrechtliche Vorschriften sind zugleich wettbewerbswidrig
â–¶ Beispiel: Eine Bank wirbt mit „0 % Zinsen auf Kredite“, verschweigt aber, dass diese nur für die ersten drei Monate gelten.
b) Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) – Werberegulierungen für KapitalmarktprodukteDas WpHG regelt die Werbung für Finanzprodukte, insbesondere für Wertpapiere und Anlageprodukte. Wichtige Regelungen: - § 63 WpHG: Pflicht zur fairen und transparenten Werbung
- § 64 WpHG: Pflichtangaben in Werbematerialien
- § 80 WpHG: Überwachung der Werbung durch die BaFin
â–¶ Beispiel: Eine Bank darf nicht mit „sicheren 10 % Rendite pro Jahr“ werben, wenn das Produkt spekulativ ist. Rechtsprechung: - BGH, Urteil vom 12.10.2021 – XI ZR 182/20: Fehlende Aufklärung über Anlagerisiken führt zur Haftung der Bank.
c) Kreditwesengesetz (KWG) – Vorschriften für KreditinstituteDas KWG regelt die Zulassung, Aufsicht und Werberegulierungen für Banken und Finanzdienstleister. Wichtige Regelungen: - § 32 KWG: Werbemaßnahmen dürfen keine irreführenden Angaben zu Bankprodukten enthalten.
- § 34 KWG: Pflicht zur Aufklärung über Risiken von Bankdienstleistungen.
â–¶ Beispiel: Eine Bank darf nicht mit „absolut sicherem Festgeldkonto“ werben, wenn eine Einlagensicherung nicht besteht.
d) Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) – Werbung für InvestmentfondsDas KAGB reguliert die Werbung für Investmentfonds und alternative Anlageprodukte. Wichtige Regelungen: - § 293 KAGB: Pflicht zur verständlichen und realistischen Darstellung von Risiken.
- § 295 KAGB: Verbot von Werbung mit nicht genehmigten Fondskonzepten.
â–¶ Beispiel: Ein Investmentfonds darf nicht mit „kapitalgarantierter Rendite“ werben, wenn keine Absicherung besteht.
e) PRIIP-VO (EU 1286/2014) – Transparenzpflichten für FinanzprodukteDie PRIIP-Verordnung verlangt, dass Finanzprodukte für Kleinanleger transparente und vergleichbare Basisinformationen enthalten. â–¶ Beispiel: Werbung für strukturiertes Investment muss ein verständliches Basisinformationsblatt (BIB) enthalten. Rechtsprechung: - EuGH, Urteil vom 08.07.2021 – C-449/20: Finanzprodukte müssen standardisierte Informationen zu Risiken enthalten.
f) Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Werbung für VersicherungenDas VVG reguliert die Werbung für Lebens-, Sach- und Krankenversicherungen. Wichtige Regelungen: - § 1 VVG: Werbung darf keine falschen Erwartungen über Leistungen wecken.
- § 6 VVG: Beratungs- und Informationspflichten vor Vertragsabschluss.
â–¶ Beispiel: Eine Versicherung darf nicht mit „100 % Kostenerstattung“ werben, wenn Eigenbeteiligungen bestehen.
2. Erlaubte und verbotene Werbung für Banken und Finanzdienstleistera) Erlaubte Werbemaßnahmen- Objektive Informationen über Finanzprodukte
â–¶ Beispiel: „Unser Tagesgeldkonto bietet eine variable Verzinsung mit monatlicher Zinsgutschrift.“ - Aufklärung über Risiken von Anlageprodukten
â–¶ Beispiel: „Dieses Produkt kann zu Verlusten führen. Bitte beachten Sie das Risiko.“ - Zulässige Nutzung von Vergleichszahlen und Statistiken
â–¶ Beispiel: „Unser Fonds erzielte in den letzten 5 Jahren eine durchschnittliche Rendite von 4 %.“ - Angabe der Einlagensicherung bei Bankprodukten
b) Verbotene Werbemaßnahmen- Irreführende Renditeversprechen
â–¶ Beispiel: „Garantierte 15 % Rendite pro Jahr“ – ohne Absicherung verboten. - Verschweigen von Kosten und Gebühren
â–¶ Beispiel: „Kostenlose Depotführung“ – wenn Gebühren für bestimmte Transaktionen anfallen. - Unvollständige Risikohinweise
▶ Beispiel: Werbung für Aktien ohne Hinweis auf Kursverluste. - Unzulässige Lockangebote für Kredite
â–¶ Beispiel: „Sofortkredit ohne Bonitätsprüfung“ – täuscht Verbraucher über tatsächliche Bedingungen.
3. Folgen von wettbewerbswidriger Finanzwerbunga) Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände- Wettbewerbswidrige Werbung kann abgemahnt und per Unterlassungserklärung gestoppt werden.
b) Gerichtliche Verfahren- Unterlassungsklage und ggf. Schadensersatzforderungen.
c) Bußgelder und Strafen durch Behörden- BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) kann Werbeverbote aussprechen.
- Hohe Bußgelder für Verstöße gegen das WpHG oder KWG.
▶ Beispiel: Ein Investmentfonds wird von der BaFin wegen irreführender Werbung mit einer Strafe belegt.
4. Aufgaben unseres Werberechtlers im Finanzbereich- Prüfung von Werbematerialien auf rechtliche Zulässigkeit
- Beratung zu Werbestrategien unter Einhaltung des Finanzmarktrechts
- Abwehr oder Durchsetzung von Abmahnungen
- Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren
Werberecht für Banken und FinanzdienstleisterDas Werberecht für Banken und Finanzdienstleister ist streng reguliert. Fehlverhalten kann zu empfindlichen Bußgeldern, Abmahnungen und behördlichen Sanktionen führen. Werberechtler helfen Banken und Finanzinstituten, rechtssichere Werbemaßnahmen zu entwickeln und sich gegen Abmahnungen zu verteidigen. |