| Werbeagenturvertrag Zwischen der Werbeagentur (...) ________ ________ (nachfolgend "die Agentur") und der Firma (xxx) GmbH _________ _________ (nachfolgend "der Kunde") wird folgender Werbeagentur-Vertrag geschlossen: § 1 Auftragserteilung 1. Auftrag Der Kunde beauftragt die Agentur mit der umfassenden werblichen Betreuung von _____________ im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Agentur nimmt diesen Auftrag an und sichert engste Zusammenarbeit mit dem Kunden zu. 2. Zusammenarbeit Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige für die Leistung der Agentur wesentliche Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen. § 2 Leistungen der Agentur 1. Werbeberatung 1.1 Formulierung der Werbeziele auf der Grundlage der mit dem Kunden abgestimmten Marketingziele. 1.2 Entwicklung der Kommunikationsstrategie und Werbekonzeption. 1.3 Auswertung der Werbemittel- und Werbeträgerforschung zur Optimierung des Werbeeinsatzes. 2. Werbegestaltung 2.1 Gestaltung von Werbetexten für Anzeigen, TV und Kinofilmen, Funk, Plakate und Mailings. 2.2 Gestaltung von Entwürfen (in Scribbleform) für Anzeigen und Plakate, sowie Broschüren, Handzettel, Internetauftritte, Werbemittelkataloge, Mailings, Storyboards und Drehbücher für Film, Funk- und Fernsehwerbung. 3. Werbeschaltung 3.1. Termingerechte Auslieferung der einschaltfähigen Vorlagen und Werbemittel an die Werbeträger. 3.2. Überwachung und Kontrolle der Auftragsabwicklung. 3.3. Finanztechnische Abwicklung der Aufträge mit den Werbeträgern, in eigenem Namen und für eigene Rechnung der Agentur, auf der Grundlage der vom Kunden genehmigten Mediapläne. 4. Werbemittelherstellung (Produktion) 4.1. Auswahl der erforderlichen Spezialisten bzw. Lieferanten wie Grafiker, Retuscheure, Druckereien und Reproanstalten, Filmproduzenten, Tonstudios, Sprecher, Modelle usw. 4.2. Einholen von Lieferantenangeboten, deren Auswahl und Überwachung. 4.3. Auftragserteilung nach Genehmigung durch den Kunden. Überwachung der sachgerechten und termingerechten Ausführung bzw. der Regie und Herstellung bei den Dreh- und Aufnahmearbeiten im FFF-Sektor einschließlich der Rechnungs- und Zahlungsabwicklung sowie Kontrolle. 4.4. Klärung der KSV-Pflicht und Überwachung ausländischer Lieferanten gem. § 50a, Abs. 4 EStG und zollrechtlicher Fragen. Abgaben, die nachträglich entstehen, werden ebenfalls vom Kunden übernommen. § 3 Sonstige Leistungen der Agentur Auf besonderen Wunsch des Kunden kann die Agentur neben den Leistungen nach Abschnitt B die folgenden Aufgaben gegen ein gesondert zu vereinbarendes Honorar übernehmen: 1. Research Durchführung aller Research-Maßnahmen wie z.B. Copytest, Pre- und Posttest, Recall-Untersuchungen. 2. Corporate Design Entwicklung von Packungen Markensignets und Firmenzeichen. 3. Spezialtexte Erarbeitung von Fachtexten und Fremdsprachentexten. 4. Veranstaltungen Beratungs-, Planungs- und Durchführungsarbeiten im Bereich Außendiensttagungen, Fachveranstaltungen, Symposien, Messen etc. sowie die (Gestaltung von Display-Material, Prospekten und sonstigen Verkaufshilfen. 5. Public Relations Planung, Kontrolle und Durchführung von Public-Relations-Aktionen. 6. Produktentwicklung/Product Development Beratung und Mitwirkung bei der Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte. 7. Laufende Wettbewerbsbeobachtung Store-Checks, Interpretation von Handels- und Verbraucher-Panel-Daten sowie Werbeaufwandserhebungen entsprechender Institute. 8. Internationale Koordination der Werbemaßnahmen 9. Sonstiges Beschaffung rechtlicher Absicherung durch rechtliche und/oder wirtschaftswissenschaftliche Fachgutachten. Die Produktion von audiovisuellem und sonstigem Material (Filme, Videos, Bildplatten, Multivisionen, CD-Rom, Internet, etc.). § 4 Leistungen des Kunden 1. Auftragsvergabe an Dritte Der Kunde wird im Zusammenhang mit der Werbung für ___________, Auftragsvergaben an andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit der Agentur erteilen. 2. Auftragserteilung über die Agentur Der Kunde leitet Aufträge für die Einschaltung in tarifgebundenen und nicht-tarifgebundenen Medien für das betreute Produkt ausschließlich über die Agentur. Er überträgt der Agentur außerdem die Herstellung (Produktion) der für die Durchführung der Werbemaßnahmen notwendigen Unterlagen. 3. Genehmigungen Der Kunde verpflichtet sich, Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und die Agentur in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. § 5 Vergütung der Agentur 1. Agenturprovision Die Basis der Agenturvergütung bildet ein monatliches Entgelt in Höhe von EUR _______ für alle Leistungen im Rahmen der Abschnitte B1 und B2. Sechs Monate nach dem Vertragsbeginn wird der Arbeitsaufwand der Agentur mit dem kalkulierten und durch das monatliche Honorarfixum abgedeckten Arbeitsaufwand verglichen. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine zu starke Differenz zwischen kalkuliertem und tatsächlich notwendigen Arbeitsaufwand besteht, werden die Vertragsparteien die monatliche Fixsumme neu verhandeln. Für die Leistungen im Rahmen des Abschnitts B 3 (Anzeigen, Personalanzeigen) berechnet die Agentur ein Honorar von: 15 % (+ MwSt.) auf das Kundennetto der über tarifgebundene und nicht-tarifgebundene Werbeträger abgewickelten Media-Umsätze, mindestens jedoch eine monatliche Vergütung von EUR __________ (Mindest-Honorar). Das Kundennetto ist der Rechnungsbetrag der Werbeträgerunternehmen exklusiv Mehrwertsteuer nach Berücksichtigung von möglichen Rabatt-Konditionen, jedoch vor Abzug von Kassen-Skonto. Für alle Leistungen im Rahmen des Abschnitts B4 berechnet die Agentur ein Honorar von .... % auf Rechnungen Dritter. 2. Honorar für sonstige Leistungen Für alle Leistungen im Rahmen des § 3 wird das Honorar von Fall zu Fall im voraus zwischen Kunden und Agentur vereinbart. Falls im voraus keine Vereinbarung getroffen ist, gelten die aktuellen Vergütungssätze der Agentur. Rechnungen Dritter im Rahmen des Abschnitts C werden mit einem Honorar von .......... % auf den Nettopreis an den Kunden weiter berechnet. 3. Änderungen oder Abbruch der Arbeiten Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dergleichen außerhalb der laufenden Betreuung ändert und/oder abbricht, wird er der Agentur alle angefallenen Kosten ersetzen (einschließlich eventuell ausfallender Provisionen, Honorare und angefallener Zeitkosten) und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen. 4. Werbung im Ausland Falls die von der Agentur entwickelte und gestaltete Werbung im Ausland eingeschaltet wird, erhält die Agentur zusätzliches Honorar, deren Höhe die Vertragsparteien verhandeln werden, mindestens jedoch ein zusätzliches Honorar von ........ % für Schaltung und Abrechnung auf das Kundennetto. 5. Sonstige Kosten Barauslagen und besondere Kosten, die der Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen z.B. außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten. GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Künstlersozialversichenungsabgaben und Zollkosten werden dem Kunden netto in Rechnung gestellt. Nachträglich anfallende Kosten werden ebenfalls dem Kunden in Rechnung gestellt. 6. Reisekosten Kosten für Reisen zum Firmensitz des Kunden im Rahmen der normalen Betreuung werden nicht berechnet. Alle sonstigen Reisen. z. B. zur Überwachung von Film-, Funk- und Fernseharbeiten, Drucküberwachung und Druckabnahmen, Reisen im besonderen Auftrag des Kunden usw. werden dem Kunden berechnet. 7. Mehrwertsteuer Sämtliche Leistungen der Werbeagentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. 8. Zahlungsweise und Skonti Die von der Agentur dem Kunden ausgestellten Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzüge zum 15. des jeweiligen Monats, zur Zahlung fällig. Bei Vorauszahlungen werden dem Kunden alle erreichbaren Skontiabzüge vergütet. Es gilt folgende Rechnungserstellung: a) Werbeeinschaltung Die Agentur fordert zu den auf den Media-Rechnungen angegebenen Zahlungsterminen Zahlungen so rechtzeitig und vollständig an, dass alle erreichbaren Vorauszahlungsskonti an den Kunden weitergegeben werden können. b) Werbemittelherstellung Im Bereich der Werbemittelherstellung erstellt die Agentur nach Abschluss eines Auftrages die Abrechnung. Bei größeren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder á-conto-Zahlungen abzurufen. Skonti auf Agenturvergütungen werden nicht gewahrt. § 6 Weitere Absprachen 1. Auftragsgrundlage Basis der Agenturarbeit bildet das Auftragsformular des Kunden. Wird der Auftrag mündlich erteilt, wird das nachträgliche Auftragsformular der Agentur zur verbindlichen Arbeitsunterlage. 2. Kostenvoranschläge und Auftragsvergabe In der Regel sind dem Kunden vor Beginn jeder kostenverursachenden Arbeit Kostenvoranschläge in schriftlicher Form zu unterbreiten. Die Agentur vergibt Aufträge an Dritte im eigenen Namen und für eigene Rechnung nach Genehmigung durch den Kunden. Film- und Foto-Aufträge werden im Namen und für Rechnung des Kunden erteilt. Kleinere Einzelaufträge bis zu max. EUR 500,00 sowie Aufträge im Rahmen laufender Arbeiten wie z.B. Zwischenaufnahmen, Satzkosten, Retuschen und dergleichen bedürfen nicht der Einholung von Kostenvoranschlägen und keiner vorherigen Genehmigung. 3. Vertraulichkeit Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfte Vorgänge des Kunden, wie überhaupt dessen Interna, streng vertraulich behandeln. 4. Aufbewahrung Die Agentur wird alle Unterlagen (Reinzeichnungen, Filmkopien,Tonbänder, Andrucke usw.) für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren und anschlie�?end dem Kunden zur Verfügung stellen. Die entsprechenden Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur. 5. Rechtsschutz, Haftung Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung wird von dem Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemaßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Jedoch ist die Agentur verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen mitgeteilt hat. Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten. In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc.. Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Höhe nach ist die Haftung der Agentur beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, es sei denn die Agentur haftet wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt. 6. Nutzungsrecht Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer und im Umfang des Vertrages die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen (besonders für Musik-, Film- und Fotorechte) möglich ist, für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen) heran, wird sie deren Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang an den Kunden übertragen. Die Agentur wird den Kunden jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Nutzungsrechte informieren. Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche andere Verwertungsgesellschaften wird die Agentur hinweisen. 7. Nutzungshonorar Die Agentur erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung. Wenn der Kunde Agenturarbeiten außerhalb des Vertragsumfanges nutzt, wie: - außerhalb des in A 1 genannten Gebietes (räumliche Ausdehnung) und/oder - nach Beendigung des Vertrages (zeitliche Ausdehnung) und/oder - in abgeänderter, erweiterter oder umgestellter Form (inhaltliche Ausdehnung) und/oder - Einsatz in anderen Werbeträgern, berechnet die Agentur ein zusätzliches Nutzungshonorar für die Dauer von längstens drei Jahren in Höhe von ......%. § 7 Vertragsdauer, Fristen 1. Laufzeit Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum ______. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 2. Festaufträge Soweit die Agentur Verpflichtungen gegenüber Dritten gemäß diesem Vertrag eingegangen ist (Festaufträge), erklärt sich der Kunde bereit, diese Verpflichtungen auch nach Vortragsende unter Einschaltung der Agentur zu erfüllen. Die Agentur ist bereit, Reservierungen in tarifgebundenen Werbeträgern für die Zeit nach Vertragsende auf den Kunden oder Dritte dann zu übertragen, wenn der Kunde oder der Dritte die bei der Agentur bereits entstandenen Kosten übernimmt. Die Übertragung hat zur Voraussetzung, daß die Agentur aus jeglicher Haftung, auch von Dritten, entlassen wird. 3. Vertragsänderung Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
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