AGB Rundfunkwerbung 1. Vertragsschluss Ein Vertrag über die Ausstrahlung einen Werbespots kommt mit Annahme des Auftrags durch den Rundfunkveranstalter oder die für diesen tätige Vermarktungsgesellschaft in schriftlicher, mündlicher und sonstiger Form zustande. Er enthält Angaben über Auftraggeber und Auftragnehmer, den Werbungstreibenden, das Buchungsvolumen, Spotlängen sowie in der Regel den Werbeblock und im Fernsehen das redaktionelle Umfeld. 2. Einreichung der Sendeunterlagen Die Einschaltpläne sowie die Motivpläne einschließlich der Bild- und Tonträger sind vom Auftraggeber bis spätestens 10 Arbeitstage (Hörfunk: 5 Arbeitstage) vor der Ausstrahlung beim Rundfunkveranstalter bzw. der Vermarktungsgesellschaft einzureichen. Diese Unterlagen werden vom Rundfunkveranstalter oder der Vermarktungsgesellschaft oder einem mit der Sendeabwicklung beauftragten Dritten auf ihre Verwendbarkeit geprüft. Eine Veränderung der Sendeunterlagen bedarf der Abstimmung, es ei denn, sie ist zur Anpassung an die Sendenormen erforderlich. 3. Rechteübertragung Der Auftraggeber überträgt an den Rundfunkveranstalter bzw. seine Vermarktungsgesellschaft das Fernseh-/ Hörfunknutzungsrecht für den an den Rundfunkveranstalter bzw. seine Vermarktungsgesellschaft übergebenen Werbespot und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang, insbesondere auch das Recht, das Fernseh-Hörfunknutzungsrecht auf den /die Sender bzw. an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen. Das Fernseh-/ Hörfunknutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Fernsehens bzw. Hörfunks; davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Online- Medien aller Art, einschließlich Internet, d.h. das Recht den Spot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- zw. Datenübertragungstechniken via elektromagnetischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen des Fernsehens bzw. Hörfunks über Online- Medien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast ). Der Auftraggeber garantiert, dass er über sämtliche für die Fernsehmäßige bzw. hörfunkmäßige Nutzung der Werbespots erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen rechte- ausgenommen Senderechte für GEMA- Repertoire- verfügt und sie auf den Rundfunkveranstalter bzw. seine Vermarktungsgesellschaft übertragen kann. 4. Benachrichtigungspflicht Der Rundfunkveranstalter bzw. die Vermarktungsgesellschaft werden den Auftraggeber unverzüglich unter Angaben von Gründen benachrichtigen, wenn Sendeunterlagen unbrauchbar sind oder sonst nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechen. 5. Ablehnungsvorbehalte Der Rundfunkveranstalter bzw. die Vermarktungsgesellschaft behalten sich vor, die Ausstrahlung von Werbespots wegen des Inhalts, der Herkunft und technischen Form nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Rundfunkveranstalters abzulehnen, insbesondere wenn deren Inhalt gegen rechtliche Bestimmungen oder gegen die Interessen des Rundfunkveranstalters verstößt. 6. Zurückweisung der Sendeunterlagen Erfolgt die Zurückweisung der Unterlagen aus Gründen, die der Rundfunkveranstalter bzw. die Vermarktungsgesellschaft zu vertreten haben, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Erfolgt die Zurückweisung der Unterlagen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unverzüglicher für einen Ersatz Sorge zu tragen. Falls der Auftraggeber dies unterlässt, bemüht sich der Rundfunkveranstalter bzw. die Vermarktungsgesellschaft, den frei werdenden Sendeplatz anderweitig zu veräußern. Ist dies nicht möglich, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet. 7. Sendebestätigung Bei Fernsehwerbespots haben die Rundfunkveranstalter bzw. die Vermarktungsgesellschaft dem Auftraggeber auf Wunsch nach Abschluss des Sendemonats Sendebestätigungen mit Werbeblock-/ Inselangabe und Angabe der Echtzeit zur Verfügung zu stellen. 8. Verschiebung der Werbeausstrahlung Kann eine Werbesendung in dem vorgesehenen Werbeblock oder in dem vorgesehenen redaktionellen Umfeld nicht ausgestrahlt werden, so kann der Rundfunkveranstalter sie zu anderen Bedingungen ausstrahlen, wenn der Auftraggeber zustimmt. Die Zustimmung ist entbehrlich bei geringfügigen zeitlichen Verschiebungen. Die Verschiebung eines Fernsehwerbespots ist geringfügig, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung der Werbesendung von mehr als 15 Minuten vor oder nach dem ursprünglichen vorgesehenen Zeitpunkt führt. Die Verschiebung einen Hörfunkwerbespots ist geringfügig, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung der Werbesendung von mehr als einer Stunde vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt. Konnte die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wurde sie nachträglich nicht erteilt, so kann der Auftraggeber im Rahmen der Verfügbarkeit eine Ersatzausstrahlung zu vergleichbaren Bedingungen verlangen. Ist diese nicht möglich, kann der Auftraggeber eine Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Schlecht- bzw. Minderleistung geltend machen. 9. Gewährleistungsrecht Bei einer Minderleistung des Rundfunkveranstalters bzw. der Vermarktungsgesellschaft beschränken sich für den Fall , dass der Rundfunkveranstalter dies nicht zu vertreten hat, die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers nach dessen Wahl auf Ersatzausstrahlung zu einem vergleichbaren Termin oder Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Schlecht- bzw. Minderleistung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Eine Minderleistung liegt z.B. vor, wenn mehr als 10 % der technischen Reichweite für die IVW- Prüfung dokumentiert wurde, nicht erreicht wurde oder eine Ausstrahlung in verminderter Qualität erfolgte. 10. Gutschrift Stehen dem Auftraggeber Rückzahlungsansprüche zu, hat der Rundfunkveranstalter bzw. die Vermarktungsgesellschaft dem Auftraggeber eine entsprechende Gutschrift zu erteilen, die bei der nächsten Abrechnung in Abzug zu bringen ist. |